Fränkisches Freilandmuseum Fladungen

mit dem Rhön-Zügle

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Ticket-Verkauf und unsere Beförderungsbestimmungen

Sehr geehrte Fahrgäste,

die Museumsbahn des Zweckverbandes Freilandmuseum Fladungen wird in Zusammenarbeit mit dem Rhön-Zügle e. V. betrieben. Die Vereinsmitglieder leisten diese Arbeit ehrenamtlich. Bitte gehen Sie pfleglich mit unseren Fahrzeugen um, damit noch viele Besucher nach Ihnen Freude mit unserer Museumsbahn haben können.

Vor der Fahrt mit unserer Museumsbahn "Rhön-Zügle" möchten wir Sie mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Ticket-Verkauf und unseren Beförderungsbestimmungen vertraut machen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Ticketverkauf (Stand: 1.4.2024)

Diese Bedingungen des Zweckverbandes Freilandmuseum Fladungen gelten für den Kauf von Online-Fahrkarten im Internet.

§ 1 Vertragsschluss (Antrag/Annahme)

(1) Der Fahrgast (Kunde) unterbreitet dem Zweckverband ein Angebot (Antrag) zum Abschluss eines Beförderungsvertrags, in dem er auf der Internetseite www.fahrkartendrucker.de die gewünschte Leistung durch Anklicken des Buttons "Kostenpflichtig bestellen" bzw. "Jetzt bezahlen" auswählt und damit an den Zweckverband übermittelt. Der Kunde erhält sodann eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals ausgeführt und eine Rechnung über die Bestellung ausgestellt wird. Diese automatisch generierte E-Mail dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden beim Zweckverband eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Angebots (Antrags) dar.

(2) Die Annahme des Angebots erfolgt durch Zusendung der Fahrkarten an den Kunden, die regelmäßig per E-Mail versandt werden.

(3) Weiterhin können Fahrkarten auch an der Museumskasse des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen erworben werden.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte erkennt der Kunde außerdem die Beförderungsbestimmungen und jeweils gültigen Tarifbedingungen an.

§ 2 Zahlung

(1) Die Zahlung der beauftragten Leistung ist sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Im Falle einer Bestellung über das Internet muss die Rechnungssumme unter Angabe der Rechnungs- bzw. Buchungsnummer auf das Konto des Zweckverbandes bei der Sparkasse Bad Neustadt a.d. Saale (IBAN-Nr.: DE50 7935 3090 0000 0088 13) überwiesen werden. Als Zugang gilt der Eingang der E-Mail auf dem Eingangsserver des Kunden.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumnis des Termins in Verzug. In diesem Fall werden Verszugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz fällig.

(3) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Zweckverband nicht aus.

§ 3 Umtausch und Widerruf

Ein Widerrufsrecht besteht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Ebenso ist ein Umtausch erworbener Fahrkarten nicht möglich.

§ 4 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 5 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Würzburg.

§ 7 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

§ 8 Inkrafttreten

Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Ticket-Verkauf treten am 01.05.2024 in Kraft.

Beförderungsbedingungen (Stand: 1.5.2015)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für die Beförderung im Museumsverkehr „Rhön-Zügle“ des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen auf der Strecke Fladungen - Mellrichstadt.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.

(2) Vom Bahnpersonal gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet

a. die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.

b. die Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Fahrzeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Bei Beschä¬digung kann die Museumsbahn des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen weitergehende Ansprüche geltend machen.

c. an anderen, als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Waggons, ein- und auszusteigen.

d. die Waggons, auch im Falle einer Störung, außerhalb der Stationen zu verlassen.

e. auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.

f. Gegenstände außerhalb der Fahrzeuge herauszuhalten und während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen.

g. die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen zu betätigen, wenn keine Gefahr für die Sicherheit des Fahrgastes, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeugs besteht.

(4) Der Aufenthalt im Bereich der Gleise und auf den Übergängen ist verboten.

(5) Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nur in Begleitung Erwachsener auf den Plattformen aufhalten.

(6) Ist vom Aufsichtsführenden oder Zugführer das Abfahrtszeichen (Pfiff mit der Trillerpfeife) gegeben worden, so darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen werden.

§ 3 Beförderung von Personen

Personen haben Anspruch auf Beförderung, wenn

a. sie im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind,

b. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

c. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und

d. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche der Zweckverband Fränkisches Freilandmuseum Fladungen nicht abwenden, und denen er auch nicht abhelfen konnte.

§ 4 Reservierung von Sitzplätzen

(1) Grundsätzlich können für Teilnehmer an Gruppenfahrten kostenlos Platzreservierungen (ab 15 Personen) vorgenommen werden. Es wird um rechtzeitige Anmeldung gebeten.

(2) Für Einzelreisende kann nur in begründeten Ausnahmefällen eine Platzreservierung vorgenommen werden.

(3) Reservierte Abteile sind zu kennzeichnen.

§ 5 Beförderung von Sachen

(1) Die Mitnahme von Handgepäck, Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Tiere, Sachen oder die Bahn entstehen.

(2) Der Transport von Fahrrädern in der Museumsbahn ist möglich, insoweit der Platz in den Wägen ausreichend ist und durch die Mitnahme keine Gefahren für Personen, Tiere, Sachen oder die Bahn entstehen.

(3) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben mitgeführt werden.

(4) Das Betriebspersonal kann im Einzelfall entscheiden, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(5) Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände trägt der Fahrgast oder dessen Dienstherr die uneingeschränkte Haftung.

§ 6 Beförderung von Tieren

(1) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert und sind an der Leine zu führen. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(2) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(3) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 7 Ausschluss von der Beförderung

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

a. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.

b. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen - für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.

c. die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.

d. die nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren sind von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens 16 Jahre alt sind.

(3) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

a. welche die Sicherheit an Bahnanlagen gefährden.

b. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.

(4) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

§ 8 Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Die Fahrt mit der Museumsbahn ist nur Personen gestattet, die einen Fahrausweis gelöst haben. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

(2) Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen.

(3) Die Fahrpreise werden durch Aushang an den Haltebahnhöfen und an der Museumskasse des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen, dem Faltblatt „Fahrplan des Rhön-Zügle“ und auf der Internetseite des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen für die jeweilige Saison bekannt gegeben.

(4) An der Museumskasse und über die Verwaltung des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen können Gutscheine für Fahrten mit der Museumsbahn erworben werden. Für über Gutschein erworbene Fahrten wird der Gegenwert des Gutscheins bei Fahrtantritt in Fahrscheine umgetauscht. Differenzen zwischen Gutscheinwert und Fahrkartenwert sind nachzuzahlen (z. B. nach Fahrpreiserhöhung).

(5) In der Museumsbahn des Zweckverbandes Fränkisches Freilandmuseum Fladungen besteht keine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach §145 Satz 1 SGB IX.

§ 9 Ungültige Fahrausweise

Bei Fahrten lt. Geltungsbereich (s. § 1) gelten ausschließlich Fahrausweise des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen. Alle anderen Fahrausweise sind ungültig.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Für nicht abgefahrene oder nicht ausgenutzte Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.

(2) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

(3) Für verlorene Fahrausweise besteht weder ein Erstattungsanspruch, noch werden sie ersetzt.

§ 11 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich bei dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fränkische Freilandmuseum Fladungen zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann.

§ 12 Haftung und Schadenersatz

(1) Das Fränkische Freilandmuseum Fladungen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 100 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück¬zuführen sind.

(2) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche, insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 13 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 14 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Würzburg.

§ 16 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehenden Beförderungsbedingungen für die Beförderung im Museumsbahnverkehr „Rhön-Zügle“ des Fränkischen Freilandmuseums Fladungen auf der Strecke Fladungen – Mellrichstadt treten am 01.05.2015 in Kraft. Diese wurden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Februar 2015 genehmigt.